|
Zwangsversteigerungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |
Entscheidung über den Zuschlag |
zurück§ 80weiter |
§ 80 |
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. |
|
|