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Zwangsversteigerungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |
Entscheidung über den Zuschlag |
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§ 79 |
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden. |
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