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Zwangsversteigerungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |
Zwangsverwaltung |
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§ 154 |
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen. |
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