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Zwangsversteigerungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |
Zwangsverwaltung |
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§ 150e |
Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf. |
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