ZVG-Online.net
Sie befinden sich hier »    Zwangsversteigerungsgesetz
  Startseite
  Gläubigerimmobilien
  Baden-Württemberg
  Bayern
  Berlin
  Brandenburg
  Bremen
  Hessen
  Mecklenburg-Vorpommern
  Nordrhein-Westfalen
  Saarland
  Sachsen
  Sachsen-Anhalt
  Schleswig-Holstein
  ZVG Kalender
  aktuelle Rechtsprechung
  Info für Immobilienhändler
  Info für Bietinteressenten
ZV-Gesetz
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutzerklärung
ZV-Erklärungen

Sollten Sie einen Begriff auf den Seiten von ZVG-Online nicht verstehen, markieren Sie diesen einfach und klicken danach auf den ...

Hilfe-Button



Zwangsversteigerungsgesetz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Verteilung des Erlöses
zurück§ 130aweiter
§ 130a

(1) Soweit für den Gläubiger eines erloschenen Rechts gegenüber einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Wirkungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese Wirkungen mit der Ausführung des Ersuchens nach § 130 weg.

(2) Ist bei einem solchen Recht der Löschungsanspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber einem bestehenbleibenden Recht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2 erloschen, so ist das Ersuchen nach § 130 auf einen spätestens im Verteilungstermin zu stellenden Antrag des Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu richten, daß für ihn bei dem bestehenbleibenden Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf Löschung einzutragen ist. Die Vormerkung sichert den Löschungsanspruch vom gleichen Zeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des § 1179a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden. Wer durch die Eintragung der Vormerkung beeinträchtigt wird, kann von dem Berechtigten die Zustimmung zu deren Löschung verlangen, wenn diesem zur Zeit des Erlöschens seines Rechts ein Anspruch auf Löschung des bestehenbleibenden Rechts nicht zustand oder er auch bei Verwirklichung dieses Anspruchs eine weitere Befriedigung nicht erlangen würde; die Kosten der Löschung der Vormerkung und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, für den die Vormerkung eingetragen war.



Werbung
Partner-Seiten Kontakt Impressum copyright by Ffo Webservice 2005-2024 ©